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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 70 Anordnung des Berufsverbots

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 70 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 70 StGB regelt die Anordnung eines Berufsverbots. Wer eine Straftat unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Pflichtverletzung begeht, kann für eine bestimmte Zeit die Ausübung dieses Berufs oder Gewerbes verboten bekommen. Es handelt sich um eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit, nicht um eine Strafe.

Voraussetzungen

  • Tat mit Berufsbezug: Die Tat wurde unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen.
  • Verurteilung oder Schuldunfähigkeit: Der Täter wird verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt.
  • Gefahrprognose: Die Gesamtwürdigung von Täter und Tat lässt die Gefahr weiterer erheblicher Taten dieser Art erkennen.

Folgen

Das Berufsverbot kann für ein Jahr bis fünf Jahre angeordnet werden, in besonderen Fällen für immer. Während des Verbots darf der Täter den Beruf auch nicht für einen anderen oder durch abhängige Personen ausüben. Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

Praxis

Ein Berufsverbot kommt etwa in Betracht, wenn ein Handwerker, Arzt oder Kaufmann seine berufliche Stellung wiederholt für Straftaten ausnutzt. Es soll künftige Taten aus derselben Quelle verhindern.

Häufige Fragen zu § 70 StGB

Wann kann ein Berufsverbot angeordnet werden?
Wenn jemand eine Straftat unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Pflichtverletzung begeht und die Gefahr weiterer erheblicher Taten dieser Art besteht.
Wie lange dauert ein Berufsverbot?
Es kann für ein Jahr bis zu fünf Jahren angeordnet werden. In besonderen Fällen ist ein Verbot für immer möglich.
Darf man den Beruf während des Verbots über Umwege ausüben?
Nein. Solange das Verbot gilt, darf der Beruf auch nicht für einen anderen oder durch eine von den Weisungen abhängige Person ausgeübt werden.

Änderungsprotokoll zu § 70 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.