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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 47 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift schränkt die Verhängung sehr kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stark ein. Sie sollen nur in Ausnahmefällen verhängt werden; im Regelfall ist stattdessen eine Geldstrafe vorzuziehen.

Voraussetzungen

  • Ausnahmecharakter: Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nur zulässig, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters sie unerlässlich machen.
  • Zweckbindung: Sie muss zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich sein.
  • Vorrang der Geldstrafe: Kommt keine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr in Betracht, verhängt das Gericht grundsätzlich eine Geldstrafe.

Bedeutung

Hintergrund ist die kriminalpolitische Erkenntnis, dass sehr kurze Haftstrafen häufig mehr schaden als nutzen, etwa durch Verlust von Arbeit und sozialen Bindungen, ohne erzieherische Wirkung. Auch wenn das Gesetz für eine Tat keine Geldstrafe vorsieht, kann das Gericht auf eine Geldstrafe ausweichen; bei erhöhtem Mindestmaß der Freiheitsstrafe bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe entsprechend, wobei dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe entsprechen.

Praxis

Für Betroffene bedeutet die Vorschrift, dass bei leichteren Delikten die Chance besteht, eine Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe abzuwenden. Wird dennoch eine kurze Freiheitsstrafe verhängt, muss das Gericht die besonderen Umstände sorgfältig begründen; andernfalls kann das Urteil angreifbar sein.

Häufige Fragen zu § 47 StGB

Wann verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten?
Nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände in der Tat oder Persönlichkeit des Täters eine so kurze Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Sonst ist eine Geldstrafe vorzuziehen.
Kann eine Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe ersetzt werden?
Ja. Kommt keine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr in Betracht, verhängt das Gericht in der Regel eine Geldstrafe, sofern eine Freiheitsstrafe nicht ausnahmsweise unerlässlich ist.
Warum sind kurze Freiheitsstrafen die Ausnahme?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sehr kurze Haftstrafen oft mehr schaden als nutzen, weil sie soziale und berufliche Bindungen zerstören, ohne nachhaltige erzieherische Wirkung zu entfalten.

Änderungsprotokoll zu § 47 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.