Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 55 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 55 StGB regelt die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe. Wird jemand wegen einer weiteren Tat verurteilt, die er schon vor einer früheren Verurteilung begangen hat, sollen die Strafen nachträglich zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengefasst werden. So wird der Täter so gestellt, als wäre über alle Taten gemeinsam entschieden worden.

Voraussetzungen

  • Frühere rechtskräftige Verurteilung: Es besteht bereits ein rechtskräftiges Urteil, dessen Strafe noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
  • Weitere Tat vor der Verurteilung: Die neue Tat wurde vor der früheren Verurteilung begangen.
  • Anwendung der Gesamtstrafenregeln: Die §§ 53 und 54 StGB über die Gesamtstrafe werden entsprechend angewandt.

Folgen

Aus den einzelnen Strafen wird eine Gesamtstrafe gebildet. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aus der früheren Entscheidung bleiben grundsätzlich bestehen, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Praxis

Die Vorschrift verhindert, dass die zeitliche Reihenfolge mehrerer Urteile den Täter benachteiligt. Entscheidend ist, dass die Tat vor der früheren Verurteilung lag.

Häufige Fragen zu § 55 StGB

Was ist eine nachträgliche Gesamtstrafe?
Sie fasst eine bereits verhängte Strafe und eine neue Strafe für eine ältere Tat zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammen, wenn die neue Tat vor der früheren Verurteilung lag.
Warum gibt es diese Regelung?
Der Täter soll nicht schlechter stehen, nur weil über seine Taten in mehreren Urteilen nacheinander statt gemeinsam entschieden wurde.
Was passiert mit Nebenstrafen aus dem alten Urteil?
Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der früheren Entscheidung bleiben bestehen, soweit sie durch die neue Entscheidung nicht gegenstandslos werden.

Änderungsprotokoll zu § 55 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.