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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 51 Anrechnung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

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Verständlich erklärt

§ 51 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 51 StGB regelt die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen auf die Strafe. Zeit, die ein Verurteilter bereits vor dem Urteil in Haft verbracht hat, wird auf die spätere Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet. Er muss diese Zeit also nicht doppelt verbüßen.

Voraussetzungen

  • Freiheitsentziehung aus Anlass der Tat: Der Verurteilte hat wegen der abgeurteilten Tat Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten.
  • Anrechnung auf die Strafe: Diese Zeit wird auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet.
  • Ausländische Strafen: Eine wegen derselben Tat im Ausland vollstreckte Strafe wird ebenfalls angerechnet.

Folgen

Bei der Anrechnung auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Das Gericht kann die Anrechnung ausnahmsweise ganz oder teilweise versagen, wenn sie wegen des Verhaltens des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

Praxis

Wer etwa vier Monate in Untersuchungshaft saß und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss im Regelfall nur noch die verbleibenden acht Monate verbüßen.

Häufige Fragen zu § 51 StGB

Wird Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet?
Ja. Nach § 51 StGB wird erlittene Untersuchungshaft grundsätzlich auf die spätere Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet.
Wie wird Haftzeit auf eine Geldstrafe umgerechnet?
Bei der Anrechnung auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz.
Kann die Anrechnung verweigert werden?
Das Gericht kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschließen, wenn sie mit Blick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

Änderungsprotokoll zu § 51 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.