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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 56a Bewährungszeit

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 56a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift regelt die Dauer der Bewährungszeit, wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Sie beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

Voraussetzungen

  • Festsetzung durch das Gericht: Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens.
  • Rahmen: Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
  • Beginn: Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.

Bedeutung

Während der Bewährungszeit muss sich der Verurteilte bewähren, also insbesondere keine neuen Straftaten begehen und etwaige Auflagen und Weisungen erfüllen. Die Bewährungszeit kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. Verläuft sie erfolgreich, wird die Strafe nach § 56g StGB erlassen.

Praxis

Die Bewährungszeit ist nicht identisch mit der Dauer etwaiger Auflagen oder Weisungen, die kürzer sein können. Für Verurteilte ist wichtig, dass Verstöße während der Bewährungszeit zum Widerruf nach § 56f StGB und damit zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe führen können.

Häufige Fragen zu § 56a StGB

Wie lange dauert eine Bewährungszeit?
Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Die genaue Dauer bestimmt das Gericht.
Ab wann läuft die Bewährungszeit?
Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.
Kann die Bewährungszeit nachträglich geändert werden?
Ja. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß von zwei Jahren verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß von fünf Jahren verlängert werden.

Änderungsprotokoll zu § 56a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.