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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

Stand: 27.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143 und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 127 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet. Erfasst werden Plattformen, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern.

Voraussetzungen

  • Betreiben einer Handelsplattform: Der Täter betreibt eine virtuelle Infrastruktur im Internet, auch im zugangsbeschränkten Bereich, auf der Waren, Dienstleistungen oder Inhalte angeboten oder ausgetauscht werden.
  • Krimineller Zweck: Die Plattform muss darauf ausgerichtet sein, die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, etwa Verbrechen oder die im Gesetz aufgezählten Vergehen.
  • Subsidiarität: Die Vorschrift greift, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Strafmaß

Die Grundstrafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer bei der Tat beabsichtigt oder weiß, dass die Plattform der Ermöglichung von Verbrechen dient, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Praxis

Die Vorschrift zielt auf Darknet-Marktplätze, über die etwa Drogen, Waffen, gestohlene Daten oder gefälschte Dokumente gehandelt werden. Erfasst ist der Betrieb der Plattform selbst, unabhängig von den einzelnen Handelsgeschäften. Die aufgezählten Katalogtaten umfassen unter anderem Betäubungsmittel-, Waffen- und Datendelikte.

Häufige Fragen zu § 127 StGB

Wird der Betreiber auch dann bestraft, wenn er selbst nichts verkauft?
Ja. Strafbar ist bereits das Betreiben der Plattform, deren Zweck auf die Ermöglichung von Straftaten ausgerichtet ist, unabhängig von eigenen Handelsgeschäften.
Betrifft die Vorschrift nur das Darknet?
Nein. Erfasst ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im zugangsbeschränkten Bereich des Internets. Darknet-Marktplätze sind aber der typische Anwendungsfall.
Wann drohen die höchsten Strafen?
Bis zu zehn Jahren bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln sowie wenn der Täter beabsichtigt oder weiß, dass die Plattform der Ermöglichung von Verbrechen dient.

Änderungsprotokoll zu § 127 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.